Was sollte ich im Falle eines Schadens unbedingt beachten?

Der Gebäudeschaden ist der Versicherung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Beim Abhandenkommen von Gebäudebestandteilen oder sonstigen versicherten Sachen, ist die Polizei zu benachrichtigen. Der Polizei ist eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen.

Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat die Weisungen der Versicherung zu befolgen und nach den Umständen solche Weisungen einzuholen. Der Versicherung muss jede zumutbare Untersuchung zur Ursache und Höhe des Schadens gestattet werden. Der Versicherte hat die erforderlichen Belege vorzulegen und auf Verlangen beglaubigte Grundbuchauszüge einzureichen.

Der Versicherungsnehmer darf die Schadensstelle nicht verändern, solange die Versicherung nicht zugestimmt hat. Er hat ein Verzeichnis der abhanden gekommen Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der Versicherung einzureichen.

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